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Beschluß des KG vom 21.03.2005 -18 W 8/04 - Der Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB wird nur durch eine gut lesbare, mit Farbfotos versehene Ausfertigung eines Sachverständigengutachtens erfüllt. Hierbei sind die begutachteten Gegenstände (Teppiche, Porzellan, Gemälde u.ä.) präzise aufzulisten und zu beschreiben. Feststellungen zum Erhaltungszustand, zu groben Gebrauchsspuren, zu kleinen oder größeren Beschädigungen oder zu Farbbeeinträchtigungen sind unverzichtbar.
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Urteil des Brandenburgischen OLG vom 07.01.2004 –13 U 25/03 -: 1. Der Erbteil kann gem. § 2306 Absatz 1 Satz 2 BGB unter der Bedingung ausgeschlagen werden, daß der Pflichtteilsberechtigte als testamentarischer Erbe (wirksam) eingesetzt ist. § 1947 BGB steht dem insoweit nicht entgegen.
2. Die Auskunft des Erben gem. § 2314 Absatz 1 Satz 1 und 2 iVm § 260 BGB bedarf der Schriftform und ist vom Erben persönlich zu unterzeichnen.
3. Der Pflichtteilsberechtigte hat jedenfalls dann Anspruch auf Vorlage eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen, solange er kein ausreichendes Bild über den Wert der vorhandenen Nachlaßgegenstände hat.
4. Der Wertermittlungsanspruches des § 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB wird nicht durch ein Gutachten erfüllt, das keine Begründung enthält, wie die Werte ermittelt worden sind oder in dem sich der Sachverständige ausschließlich auf eine Bewertungsmethode zurückgezogen und das Gutachten darauf ausgerichtet hat.
5. Gehört zum Nachlaß eine vermietete Immobilie, so ist neben dem Sachwertverfahren bei der Wertermittlung das Ertragswertverfahren auch dann anzuwenden, wenn es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt.
6. Im Rahmen der Stufenklage kann gleichzeitig eine bezifferte Teilklage über den (Mindest-) Pflichtteil geltend gemacht werden. Hierbei kann sich der Pflichtteilsberechtigte vorprozessuale Angaben des Erben zum (Mindest-)Nachlaßwert zu eigen machen, ohne dadurch auf seinen möglicherweise weitergehenden Pflichtteilsanspruch zu verzichten.
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Abdruck in der ZErb 2004, Heft 4, 132-134
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